Vereinssatzung

 Karnevalsvereinssatzung Neu 07.07.2017 als PDF Dokument

Verein
für
karnevalistische Brauchtumspflege Sankt Augustin e. V.

Satzung
Inhaltsübersicht:
§ 1 Name, Logo und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Überschüsse des Vereins
§ 8 Rechnungsprüfung
§ 9 Geschäftsjahr
§ 10 Auflösung
§ 11 Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Verein für karnevalistische Brauchtumspflege Sankt Augustin e.V. (kurz: VfkB Sankt Augustin e.V.) und hat seinen Sitz in Sankt Augustin.

1a. Der Verein führt als Logo das Sankt Augustiner Stadtwappen mit einer Narrenkappe oben drauf. Die Farben der Narrenkappe sind an alle Sankt Augustiner Garden und Damenkomitees angelehnt.

2. Er wurde am 16.10.2014 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Nr. 3328 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung, aktive Pflege und Förderung des karnevalistischen Brauchtums unter traditionellen und für die Region typischen Aspekten in Sankt Augustin.

2. Aufgabe des Vereins ist die Durchführung karnevalistisch-kultureller Veranstaltungen. Der Vereinszweck wird auch mit der Teilnahme an und der Durchführung von Karnevalsumzügen im Interesse der Öffentlichkeit gefördert werden.

3. In Erfüllung dieses Vereinszwecks ist der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung tätig.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein strebt die Zusammenfassung von natürlichen Personen, Gesellschaften und den ansässigen Karnevalsvereinen an.

7. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er hat sich jeglicher politischer Willensäußerung zu enthalten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden – und bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden – entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der abgelehnte Bewerber das Recht, in der auf die Ablehnung folgenden nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Entscheidung der Mitglieder über seinen Aufnahmeantrag herbeizuführen.
Der Bewerber wird aufgenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

4. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke des Vereins zu fördern.

5. Ein Vereinsbeitrag wird nicht erhoben.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Erklärung erfolgen.

7. Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine Person gegen die Zwecke und das Ansehen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss nach vorheriger Anhörung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellv. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
  • dem stellvertretenden Schatzmeister
  • dem Zugleiter
  • dem Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Diese sind der Vorstand i. S. des § 26 BGB. Der Vorsitzende und stellvertretenden Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt, der Schatzmeister mit einem von
beiden.

3. Doppelbesetzung von Vorstandsfunktionen sind mit Ausnahme der Vorsitzenden und der Stellvertreterfunktion zulässig.

4. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der selbstständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen und zu seiner Unterstützung Mitarbeiter heranziehen oder Ausschüsse einsetzen.

5. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl und Wahlannahme im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird eine Ergänzungswahl erforderlich.

7. Bis zu drei Personen können vom Vorstand des Vereins für die karnevalistische Brauchtumspflege Sankt Augustin e. V. als beratende Beisitzer berufen werden, um an den Vorstandsarbeiten teilzunehmen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind.

9. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch bei Doppelfunktionen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

b. Einberufung der Mitgliederversammlung wie Aufstellung der Tagesordnung.

c. Erstellung der Buchführung und der Jahresberichte.

d. Der Vorstand ist berechtigt, alle im Zuge behördlicher oder gerichtlicher Zwischenverfügungen evtl. erforderliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen und bei Gericht anzumelden.

e. Beratung in Brauchtumsfragen und Förderung der Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen.

f. Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen (Rathausstürmung), die der Förderung und Pflege karnevalistischen Brauchtum dienen.

g. Durchführung und Planung des Sankt Augustiner Karnevalszuges Mülldorf, Niederpleis und Ort.

h. Kontakte zu öffentlichen Institutionen, Verbänden und Unternehmen, Presse, Rundfunk und Fernsehen und sonstigen Medien.

i. Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

j. Der Vorstand kann verdiente Personen des Sankt Augustiner Karnevals und verdiente Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dieses wird durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss gefasst. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, es sei denn, sie sind Mitglied des Vereines. Vorschläge können von jedem Mitglied des Vereins schriftlich eingereicht werden.

k. Der Verein für karnevalistische Brauchtumspflege ist der einzige Verein der den „Ehrenorden Sankt Augustiner Karneval“ verleihen darf. Die Entscheidung wer den Ehrenorden erhält obliegt dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich. Vorschläge für den „Ehrenorden Sankt Augustiner Karneval“ können von jedem Mitglied schriftlich eingereicht werden. Den „Ehrenorden Sankt Augustiner Karneval“ sollen Persönlichkeiten erhalten, die sich um den Sankt Augustiner Karneval verdient gemacht haben. Es wird maximal pro Session ein „Ehrenorden Sankt Augustiner Karneval“
verliehen.

11. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt, jedoch ist der Vorstand mindestens alle sechs Monate einzuberufen.

12. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei seiner Arbeit und tritt dessen Recht und Pflichten an, wenn dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

13. Der Geschäftsführer ist zuständig für alle verwaltungsgemäßen Geschäfte des Vereins in seiner Gesamtheit.

14. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für die Finanzangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er hat die Bücher des Vereins nach den kaufmännischen Regeln eines Geschäftsmannes zu führen.

15. Der Zugleiter plant und organisiert den Karnevalszug. Er holt die behördlichen Genehmigungen ein und ist für den reibungslosen Karnevalszug zuständig. Der Zugleiter ist mit seinem Team allen Karnevalszugsteilnehmern weisungsbefugt.
Der Zugleiter steht im ständigen Kontakt mit den betreffenden Behörden (Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt). Der Zugleiter ist berechtigt einen Karnevalszug nach Rücksprache mit den Behörden abzusagen. Der Zugleiter erstellt und überwacht die Zugordnung.

16. Der Schriftführer führt die Protokolle bei den Vorstands- und Mitgliederversammlungen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens alle drei Jahre als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen und wird
vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind durch Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu informieren.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt werden. Sie ist vom Vorsitzenden unter Wahrung der satzungsgemäßen Fristen und Formen einzuberufen.

3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben,
mit einer Stimme.

4. Beschlüsse werden in den Mitgliederversammlungen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Beschlüssen zur Änderung der Vereinssatzung ist jedoch eine zwei Drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5. Stimmrechte sind nicht übertragbar.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7. Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dringlichkeit zugestimmt haben.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

§ 7 Überschüsse des Vereins

Der Verein für karnevalistische Brauchtumspflege Sankt Augustin e. V. finanziert sich durch Spenden, Sponsoring und Zuschüsse. Diese Erträge sind für die Rathauserstürmung und Gestaltung des Karnevalsumzuges Sankt Augustin-Mülldorf, Niederpleis
und Ort zu verwenden.

Zusätzlich dürfen Erträge auch für andere Veranstaltungen des VfkB Sankt Augustin verwendet werden, die der Aufrechterhaltung der karnevalistischen-kultureller Brauchtumspflege dienen.
Etwaige Überschüsse, die nach Deckung aller Kosten aus den Einnahmen erzielt werden, dürfen nur für die satzungsgemäß vorgesehenen Zwecke verwendet werden und fließen in die Vorbereitung der nächsten Karnevalssession.

§ 8 Rechnungsprüfung

1. Die Kasse des Vereins ist jedes Jahr durch die Kassenprüfer auf die Richtigkeit der Kassenunterlagen, der Kassen- und Bankbestände, sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu prüfen.

2. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Buch- und Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters. Der Prüfungsbericht ist den Geschäftsunterlagen des Vereins zuzuführen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar eines Jahres und endet mit dem 31. Dezember des Jahres.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei einer Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Sankt Augustin zu, mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.